Zuständigkeiten der Gemeinden

Zuständigkeiten der Gemeinden

In die Zuständigkeit der Ortsgemeinden fallen u.a. folgende Angelegenheiten:

  • Satzungen
  • Haushaltsplan mit Anlagen
  • Jahresabschluss
  • Übernahme freiwilliger Aufgaben
  • Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Aufhebung öffentlicher Einrichtungen (z.B. Sportplatz, Spielplätze, Friedhof, Bürgerhaus )
  • Genehmigung von Verträgen
  • Verfügung über Gemeindevermögen
  • Mittelfristige und langfristige Planungen der Gemeinde
  • Verleihung des Ehrenbürgerrechts
  • Abwahl des Bürgermeisters sowie die Wahl und die Abwahl der Beigeordneten
  • und mehr (die Liste ist nicht abschließend)

Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden:

Die Gemeinde ist in ihrem Gebiet im Rahmen von Verfassung und der Gesetze allein Trägerin der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.
Eingriffe in ihre Rechte sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
Gemeinden können in ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen (freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wie z.B. Kultur, Tourismus, bauliche Entwicklung).

Die Verbandsgemeinde führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und Auftrag, wobei sie an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an die Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden ist.