Weinrebe vor Gruthenhäuschen mit Blick ins Moseltal

Richtlinien

Richtlinien für den Fonds Zukunft Trier-Land - Förderung

Präambel

Die Grundüberlegung von „Zukunft Trier-Land — Förderung " ist es, ohne großen Verwal­tungsaufwand, möglichst spontan und individuell, besondere Initiativen, Projekte und Maßnahmen/Projekten innerhalb der Verbandsgemeinde Trier-Land für die Menschen vor Ort, sehr niedrigschwellig zu unterstützen. Eine gleichzeitige Förderung mit anderen öffentlichen oder privaten Mitteln ist zulässig. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass durch die bewilligten Mittel der VG Trier-Land u.U. eine Kürzung bei anderen beantragten Fördermitteln möglich sein könnte. „Zukunft Trier-Land — Förderung" ist ein freiwilliges Angebot der Verbandsgemeinde Trier-Land, getragen von den politischen Parteien und Gruppierungen sowie der Verwaltung und stellt eine Anerkennung für bürgerliches Engagement dar.

Zuschussart, Gegenstand und Form der Förderung:

Die Zukunft Trier-Land - Förderung dient dem Zweck, Gemeinnützige, ehrenamtliche Tätigkeiten für die Allgemeinheit / Gesellschaft zu fördern. Dieses kann z.B. sein:

  • Spontane Initiativen und Projekte

(z.B. Pflege der Dorftradition, Vermittlung von Dorfgeschichte, generationsübergreifende Aktionen, Selbsthilfeleistungen, Einbeziehung von Neubürgerinnen und Neubürgern etc.)

  • Nachbarschaftshilfen, die aktuelle gesellschaftliche Themenfelder aufgreifen (z.B. Flüchtlingshilfe, Corona-Hilfen etc.)
  • Jugend und Altenhilfe (z.B. alle Aktivitäten und Hilfeleistungen, welche zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen können, etc.)
  • Natur- und Umweltprojekte (z.B. Erhaltung, Pflege und Förderung von naturnahen Lebensräumen und ökologisch besonders wertvoller Flächen, Durchgrünung des Dorfes etc.)
  • Projekte, die die Nachhaltigkeit von Ortsgemeinden fördern

(z.B. Sicherung und Entwicklung der dörflichen Strukturen im Hinblick auf die demografische Entwicklung, Initiativen zur Verbesserung einer nachhaltigen Energieversorgung etc.)

  • Angebote der Bildung, sowie der Kultur- und Heimatpflege

Kultur umfasst das breite Feld der Alltagskultur vom Wohnen übers Essen bis zum Feiern.

Heimat ist nicht nur der Raum, in dem sich Kultur abspielt, Heimat ist auch die Gemeinschaft derjenigen, die sich vor Ort für ein friedliches Zusammenleben einsetzen. Heimat bietet Sicherheit und Geborgenheit, macht eine Gegend erst lebenswert. Das gilt für alle, die in unserer Region leben. Es kommt nicht auf die Abstammung, sondern auf den Willen und das Bemühen an, sich eine Heimat zu schaffen.

  • Besondere Ortsgemeinde übergreifende Initiativen und Projekte (z.B. Bürgerbussysteme, Veranstaltungen, etc.)

 

Mittel aus der Zukunft Trier-Land – Förderung können für folgende Maßnahmen- und Projektgruppen eingesetzt werden:

  • Maßnahmen/Projekte, die vor Beginn eines Kalenderjahres für das kommende beantragt wurden und die vom Ältestenrat verbindlich aufgenommen wurden.
  • Maßnahmen/Projekte, die im Lauf eines Kalenderjahres für dieses beantragt werden, über die der Ältestenrat in der Regel vierteljährlich berät

Räumlicher Geltungsbereich

Als Gebietsabgrenzung für die Zukunft Trier-Land – Förderung wird das Gebiet der Verbandsgemeinde Trier-Land bestimmt. Bei einer Förderung von Maßnahmen/Projekten, welche über die Grenzen der VG hinausgehen müssen die Vorteile für das Gebiet der VG, bzw. der Menschen überwiegen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und Juristischen Personen, z.B.:

  • Vereine und Bürgerinitiativen, auch Interessensgemeinschaften, Standortgemeinschaften
  • Gewerbevereine
  • Fördervereine
  • Elterninitiativen
  • gemeinnützige Träger und Stiftungen
  • öffentliche und private Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
  • Privatpersonen
  • Grundstücks- und Immobilieneigentümer/innen, welche nicht wohnhaft in der Verbandsgemeinde sind
  • Ortsbürgermeister*innen und Ortsvorsteher*innen für Dritte

Von der Förderung ausgeschlossen sind Firmen, Fördervereine von öffentlichen Einrichtungen, Selbständige und gewerblich Tätige sowie Politische Parteien und Gruppierungen.


Fördervoraussetzungen:

Die Mittel der Zukunft Trier-Land - Förderung können für Investitionen/Maßnahmen/Projekte und die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen/Projekte im Fördergebiet der VG Trier-Land eingesetzt werden.

Die Förderung wird nur gewährt, wenn folgende grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Maßnahme/Projekt erfolgt innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Fördergebiets
  • Mit der Umsetzung der Maßnahme/Projekt wurde noch nicht begonnen (Ausnahmen hiervon stellen Projekte dar, welche durch ein Empfehlungsschreiben des Ortsbürgermeisters beantragt werden). Unter dem Maßnahmenbeginn versteht man den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenleistungen.
  • Alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen liegen vor.
  • Die Maßnahme/Projekt bewirkt eine wahrnehmbare und langfristige Verbesserung im Fördergebiet.
  • Die Maßnahme/Projekt lässt einen Nutzen für die Allgemeinheit erwarten.
  • Die Maßnahme/Projekt fördert das Image und die Identifikation mit der Verbandsgemeinde Trier-Land oder der betroffenen Ortsgemeinde
  • Bei Maßnahmen, welche auf Grundstücken der jeweiligen Ortsgemeinde realisiert werden sollen muss die Maßnahme in Zusammenarbeit und mit Rücksprache der Ortsgemeinde durchgeführt werden. (Die Ortsgemeinde wird per Mail über den eingegangen Antrag informiert werden.)

Der Ältestenrat der Verbandsgemeinde Trier-Land entscheidet über die Förderfähigkeit, die Verwendung der Fondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen/Projekte.

In besonderen Fällen kann aufgrund eines Empfehlungsschreibens des jeweiligen Ortsbürgermeisters eine Förderung ohne Antragstellung erfolgen, da der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Förderung möglichst gering gehalten werden soll. Der Ältestenrat entscheidet auch in diesem Fall über die Förderfähigkeit.

Negativkatalog:

Projekte,

  • welche Pflichtaufgaben der Kommune sind,
  • mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde (Ausnahmen hiervon stellen Projekte dar, welche durch ein Empfehlungsschreiben des Ortsbürgermeisters beantragt werden)
  • welche außerhalb des Fördergebiets liegen
  • welche der Gewinnerzielung dienen
    • Ausgenommen sind solche Projekte, bei welchen der erwirtschaftete Gewinn zu 100 % in das Projekt fließt und der Gewinn zum Betreiben des Projektes nicht ausreichend ist.
  • welche Teilnahmegebühren erheben
  • welche unbefristet sind (ausgenommen Nachbarschaftshilfen, Natur- und Umweltprojekte)
    • erneute Anträge für das gleiche Förderprojekt sind frühestens 3 Jahre nach der Antragsstellung möglich
  • welche laufenden Unterhaltungsmaßnahmen dienen und
  • welche Grillfeste, Vereinsfeiern, Ausflugsfahrten, regelmäßig stattfindende Veranstaltungen und Fahrten etc. fördern sollen
  • Maßnahmen die an einen Dritten weitergegeben werden, sind ebenfalls nicht förderfähig.

können grundsätzlich nicht gefördert werden. Nicht förderfähig sind ebenfalls jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme/Projekt stehen.

Verwaltung der Mittel des Fonds Zukunft Trier Land - Förderung

Die Zuwendung wird zweckgebunden für die beantragte Maßnahme/Projekt bewilligt.

Förderfähig sind bis zu einer Summe von 500 € die kompletten Projektkosten und ab einer Summe von 500,01 €, die den Gesamtbetrag übersteigenden Projektkosten sind 50 % der Projektkosten förderfähig.

Die höchstmögliche Fördersumme pro Antrag beträgt 1.000 Euro

Spenden

Zuwendungen Dritter sind unter Beachtung von §94 Abs. 3 GemO möglich. Aufgrund der Gemeinnützigkeit des Fonds „Zukunft Trier-Land – Förderung“ ist eine Ausstellung einer Spendenquittung möglich.

  • Die Zuwendungen Dritter dürfen nur für richtlinienmäßigen Zwecke verwendet werden
  • Der Verbandsgemeinderat entscheidet, ab einer Spendensumme von 100 € über die

Annahme von Spenden.

Antragsstellung, Verfahren und Auszahlung

Antragsberechtigt ist der unter Punkt „Antragsberechtigte“ genannter Personenkreis.

Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus der Zukunft Trier-Land – Förderung ist schriftlich oder online/elektronisch/per E-Mail an die Verbandsgemeinde Trier-Land zu richten:

 

Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land

Zukunft Trier-Land - Förderung

Gartenfeldstr. 12

54295 Trier

Oder E-Mail: foerderung-zukunft@trier-land.de

 

Es ist das Antragsformular der Verbandsgemeinde Trier-Land zu verwenden. Anträge können fortlaufend, das ganze Antragsjahr (Kalenderjahr 01.01.-31.12) über gestellt werden.

Die Auszahlung bewilligter Zuschüsse erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme/Projekt und nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den begünstigten Maßnahmen- oder Projektträger in Form von Rechnungsbelegen und sonstigen Nachweisen über das Erreichen des Verwendungszweckes. In Ausnahmefällen kann auch eine Vorfinanzierung stattfinden.

Die jährliche Ausschüttungssumme wird im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land festgesetzt. Wenn die Summe der Förderanträge die jährlich zur Verfügung stehende Ausschüttungssumme übersteigt, muss eine Prüfung durch den Ältestenrat erfolgen, ob die Maßnahme/Projekt zeitnah aus den Mitteln des Folgejahres gefördert werden kann, oder eine Förderung im Folgejahr erfolgen muss.

Die beantragte Fördersumme kann vom Ältestenrat reduziert werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung und der beantragten Förderhöhe.

 

Die Weitergabe von Fördermitteln aus dem Fonds durch die Verbandsgemeinde Trier-Land an die Antragsstellenden erfolgt auf Grundlage eines Zuwendungsbescheides. Über die Förderanträge (Formblatt) und die Förderhöhe entscheidet der Ältestenrat der Verbandsgemeinde Trier-Land.

Bewilligung und Mittelverwendung

Die Bewilligung erfolgt schriftlich per Zuwendungsbescheid durch die Verbandsgemeinde Trier-Land.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Verbandsgemeinde Trier-Land in der Regel nach Durchführung der Maßnahme/Projekt und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ist eine vom Entscheidungsgremium ausgewählte Maßnahme/Projekt ohne Vorfinanzierung nicht durchführbar, kann im Ausnahmefall auch eine Vorfinanzierung aus dem Verfügungsfonds erfolgen.

Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf grundsätzlich mit der Maßnahme/Projekt begonnen werden.

Rückzahlung/Mittelverfall

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie, den Auflagen im Bewilligungsbescheid oder falscher Angaben kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Rückzahlung fällig.

Der Zuschussempfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet, wenn:

  • die Zuschussgewährung durch arglistige Täuschung oder falsche Angaben herbeigeführt             wurde
  • die Nachweise nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Bestätigung des Antragseinganges vorgelegt wurden.

Der Zuschuss verfällt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Bestätigung des Antragseinganges ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird.


Inkrafttreten der Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit dem Beschluss des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Trier-Land zum 01.08. des Beschlussjahres in Kraft. Sie gilt für den Zeitraum von 24 Jahren, falls durch Spenden weitere Gelder für den Fonds generiert werden können verlängert sich die Laufzeit des Fonds um den Zeitraum, welcher durch die Spenden weiter abgedeckt werden kann.

Öffnungsklausel

In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Ältestenrat von den vorgenannten Regelungen in pflichtgemäßem Ermessen mit Begründung abweichen.

 

Trier, den 17.05 2023

 

Michael Holstein

Bürgermeister