Förderrichtlinien

Förderbedingungen

Was wird gefördert?

Die Stiftung Musikjugend Trier-Land hat sich das Ziel gesetzt, die Nachwuchsarbeit in musikschaffenden Vereinen und Gruppierungen im Bereich der Verbandsgemeinde Trier-Land zu fördern.

Insbesondere zählen hierzu die Unterstützung der musikalischen Ausbildung und die Förderung des musikalischen Engagements von Kindern und Jugendlichen in Schulen, Gruppen, Bands und förderwürdigen Musikprojekten sowie den Gruppenzusammenhalt fördernde Maßnahmen.

Darüber hinaus können auch die Beteiligung an Veranstaltungen mit Nachbargemeinden sowie dem Großherzogtum Luxemburg gefördert werden, sofern sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

Nicht gefördert werden Vereinsfeste und Probenwochenenden des Gesamtvereins.

Was ist zu beachten?

Die Förderung wird nur auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

Dem antragstellenden Verein/Gruppierung können innerhalb eines Jahres maximal 500,00 Euro für eine nachwuchsfördernde Maßnahme bewilligt werden.

Dem Antrag ist eine Kurzbeschreibung der Maßnahme sowie eine Kostenaufstellung beizufügen. Die Stiftung Übernimmt die ungedeckten Kosten bis zur Maximalförderung in Höhe von 500,00 Euro. Bei Mehrfachförderung sind entsprechende Angaben zu machen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt nach Vorlage der Belege.

Unabhängig von der oben genannten Förderung übernimmt die Stiftung „Musikjugend Trier-Land“ die hälftigen Kosten für die Teilnahme an D-Lehrgängen.

Die Anträge sind bis zum 1. Dezember des Jahres zu stellen, in dem die Maßnahme stattgefunden hat.

Über die Förderung entscheidet der Stiftungsrat der Stiftung „Musikjugend Trier-Land“.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.