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Grundsteuer
Änderungen am Grundbesitz müssen gemeldet werden
Beispiele für anzeigepflichtige Änderungen:
- erstmalige Bebauung
- Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss
- Erweiterung von Wohn- oder Nutzflächen
- Umwandlung von Geschäfts- in Wohnräume
- Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland)
Hinweis: Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) müssen nicht gemeldet werden – diese werden automatisch durch das Grundbuchamt übermittelt.
🗓️ Fristen für die Änderungsanzeige:
Jahr der Änderung | Abgabefrist beim Finanzamt |
---|---|
2022–2023 | bis 31.12.2024 |
2024 | bis 31.03.2025 |
ab 2025 | bis 31.03. des Folgejahres |
Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung:
https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform